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Bei einer Umschuldung ist ein Anbieterwechsel während der Zinsbindungsfrist in der Regel von der Zustimmung der finanzierenden Bank abhängig. Bei längeren Zinsbindungen haben Sie gemäß BGB § 489(1) jedoch die Möglichkeit, zehn Jahre nach Vollauszahlung des Darlehens mit einer Frist von sechs Monaten zu kündigen. |
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