Kurz erklärt
Die Berater-Haftpflicht verbindet eine Vermögensschadenhaftpflicht mit einer Betriebshaftpflicht. Sie zahlt, wenn Ihre Empfehlung einen Kunden Geld kostet, und ebenso, wenn beim Kunden jemand verletzt oder etwas beschädigt wird. Unberechtigte Forderungen wehrt sie für Sie ab. Beispiel: 500.000 € für Vermögensschäden und 5 Mio. € für Personen- und Sachschäden ab 481,95 € brutto im Jahr.
Als Berater verkaufen Sie Wissen, und Ihre Kunden treffen auf dieser Grundlage Entscheidungen: über Standorte, Investitionen, Personal oder Förderanträge. Stimmt eine Annahme nicht, eine Frist oder eine Zahl, entsteht beim Kunden schnell ein Schaden im fünf- oder sechsstelligen Bereich.
Dafür haften Sie mit Ihrem Unternehmen und als Einzelunternehmer auch privat. Eine normale Betriebshaftpflicht hilft dabei nicht: Sie ist für Personen- und Sachschäden gemacht, nicht für reine Geldschäden aus Ihrer Beratung.
Persönlich beraten statt Online-Formular:
Wir lesen Ihre Beraterverträge und die Haftungsklauseln Ihrer Auftraggeber und finden die passende Versicherungssumme.
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der Preis
Beispiel für einen Unternehmensberater mit einem Jahresumsatz bis 150.000 €
Bei 3 Jahren Laufzeit
Prämie
481,95 €brutto im Jahr, inkl. 19 % Versicherungsteuer
Jahresumsatzbis 150.000 €
Vermögensschäden500.000 €
Personen- und Sachschäden5.000.000 €
Jahreshöchstleistung3-fach
Selbstbeteiligung0 €
Geltungsbereichweltweit
Alternative
Prämie
706,33 €brutto im Jahr, inkl. 19 % Versicherungsteuer
Jahresumsatzbis 500.000 €
Vermögensschäden1.000.000 €
Personen- und Sachschäden5.000.000 €
Selbstbeteiligung500 €
Bausteinewie oben
So setzt sich der Beitrag zusammen
| Vermögensschadenhaftpflicht (Berufshaftpflicht) | 370,00 € |
| Betriebshaftpflicht inkl. Produkthaftpflicht | 80,00 € |
| Laufzeitnachlass 10 % | −45,00 € |
| Jahresbeitrag netto | 405,00 € |
| Versicherungsteuer 19 % | 76,95 € |
| Jahresbeitrag brutto | 481,95 € |
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Unverbindliches Beispiel, Stand 25.09.2026, auf Basis des Berater-Tarifs eines unserer Versicherungspartner. Die Alternative ist mit einem Jahresumsatz bis 500.000 €, 1 Mio. € Versicherungssumme für Vermögensschäden und 500 € Selbstbeteiligung berechnet. Voraussetzungen u. a.: Firmensitz in Deutschland, in den letzten 5 Jahren keine Schäden über insgesamt 1.500 €, keine Ansprüche oder Ermittlungen gegen Sie und keine bekannten Umstände, die zu einem Schaden führen könnten. Gründer, deren Gründung weniger als 12 Monate zurückliegt, erhalten in den ersten zwei Vertragsjahren zusätzlich 15 % Start-up-Nachlass. Maßgeblich sind das individuelle Angebot und die Versicherungsbedingungen. Bei einem Jahr Laufzeit entfällt der Laufzeitnachlass.
Der entscheidende Unterschied
Vermögensschaden oder Personen- und Sachschaden?
Die meisten Schäden aus einer Beratung sind echte Vermögensschäden: Beim Kunden fehlt Geld, ohne dass vorher jemand verletzt oder etwas beschädigt wurde. Genau diese Schäden sind in der Betriebshaftpflicht ausgeschlossen. Deshalb brauchen Berater beides.
Vermögensschadenhaftpflicht
Reine Geldschäden aus Ihrer Beratung
- Sie nennen eine falsche Frist, dem Kunden entgeht eine Fördersumme von 16.000 €
- Ihre Standortanalyse übersieht eine geplante Großbaustelle, die neue Halle geht Monate später in Betrieb
- Eine von Ihnen empfohlene Führungskraft war ungeeignet, der Kunde verlangt die Kosten der Fehlbesetzung
- Ein KI-generiertes Bild in Ihrer Präsentation verletzt Rechte Dritter
Betriebshaftpflicht
Personen- und Sachschäden und was daraus folgt
- Beim Workshop beim Kunden stolpert ein Teilnehmer über Ihr Beamerkabel und bricht sich das Handgelenk
- Sie verlieren die Codekarte des Kunden, die Schließanlage muss getauscht werden
- Im gemieteten Büro läuft Wasser aus, Boden und Wände sind beschädigt
- Auf Ihrem Messestand fällt ein Display um und verletzt einen Besucher
Faustregel: Ist zuerst ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt, zahlt die Betriebshaftpflicht, auch für die Folgekosten. Fehlt „nur“ Geld, zahlt die Vermögensschadenhaftpflicht.
Warum Berater streng haften
Im Streitfall müssen oft Sie beweisen, dass Sie richtig beraten haben
§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB
Ihr Verschulden wird vermutet
Steht fest, dass eine Beratung fehlerhaft war, müssen nicht die Kunden Ihr Verschulden nachweisen. Sie selbst müssen beweisen, dass Sie den Fehler nicht zu vertreten haben. Das gelingt in der Praxis selten.
BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10
Der Kunde hätte auf Sie gehört
Der Bundesgerichtshof hat in einem Beratungsfall bestätigt: Bei einer Pflichtverletzung wird vermutet, dass sich der Kunde bei richtiger Beratung richtig verhalten hätte. Der Berater muss das Gegenteil beweisen. Die Beweislast für den Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden kehrt sich also um.
Beratervertrag
Haftung auch ohne Verschulden
Viele Auftraggeber schreiben pauschalierten Schadenersatz, zugesicherte Eigenschaften oder Vertraulichkeitsvereinbarungen in den Vertrag. Dann haften Sie unter Umständen, ohne dass Ihnen ein Fehler nachgewiesen wird. Der Beispieltarif übernimmt pauschalierten Schadenersatz, wenn der Anspruch dem Grunde nach berechtigt und versichert ist. Die verschuldensunabhängige Haftung für eine vereinbarte Beschaffenheit ist in der Betriebshaftpflicht mitversichert. Echte Garantien bleiben ausgeschlossen.
Unser Tipp: Lassen Sie uns Ihre Beraterverträge vor der Unterschrift ansehen. Haftungsbegrenzungen und Garantien entscheiden, ob und wie weit Ihre Versicherung zahlt.
Für wen?
Für alle, die mit ihrem Rat Geld verdienen
Der Schutz gilt als offene Deckung: Branchenübliche Beratungstätigkeiten sind automatisch versichert, auch wenn sich Ihre Schwerpunkte im Lauf der Zeit verschieben.
- Unternehmens- und Strategieberater
- Organisations-, Prozess- und Qualitätsberater
- Personalberater, Headhunter und Personalvermittler
- Coaches, Trainer und Seminaranbieter
- Marketing- und Vertriebsberater, Marktforschung
- Risikomanagement-, Gesundheits- und Sicherheitsberater
- IT-Berater und Berater für Künstliche Intelligenz
- M&A-Berater und Commercial Due Diligence
- Interim-Manager und Projektmanager
Was ist versichert?
Das steckt im Beispieltarif
- Beratungsfehler: Nicht- oder Schlechterfüllung, verletzte Nebenpflichten, Fehler schon in den Vertragsverhandlungen und Verzögerungsschäden
- Rechte Dritter: Urheber-, Marken-, Namens- und Lizenzrechte, Wettbewerbs- und Kartellrecht, Persönlichkeitsrechte einschließlich Schmerzensgeld
- Vertraulichkeit und Datenschutz: Ansprüche aus verletzten Geheimhaltungs- und Datenschutzvereinbarungen, auch vereinbarte Vertragsstrafen
- Künstliche Intelligenz: Schäden aus der Nutzung von KI und aus Beratung zu KI
- Nach einem Hackerangriff: Forderungen Dritter, wenn Sie selbst Opfer von Cyberkriminalität werden
- Eigene Schäden: Ausfall eines Schlüssel-Mitarbeiters (Key-Man), Projektkosten und Honorar nach Kündigung durch den Kunden, verlorene Dokumente, PR-Berater bei drohendem Reputationsschaden, Vertrauensschäden durch eigene Mitarbeiter, Strafverteidigung, Insolvenzanfechtung
- Betriebshaftpflicht: Personen- und Sachschäden, Geschäftsreisen, Messen, Seminare und Schulungen, Mietsachschäden am Büro, verlorene fremde Schlüssel und Codekarten, geliehene Sachen bis 50.000 €, Mietwagen auf Dienstreisen, Ansprüche vor Gerichten in den USA und Kanada
Was ist nicht versichert?
Ehrlich gesagt: Das zahlt keine Haftpflicht
- Die Erfüllung Ihres eigenen Auftrags: Nacharbeiten und Honorarrückforderungen tragen Sie selbst
- Garantie- und Erfolgszusagen sowie Vertragsstrafen, soweit nicht ausdrücklich mitversichert
- Wissentliche Pflichtverletzungen (die Abwehr zahlt der Versicherer aber, bis das festgestellt ist)
- Rechts- und Steuerberatung, Vermittlung von Versicherungen und Kapitalanlagen, Architekten- und Ingenieurleistungen
- Tätigkeit als bestellter Geschäftsführer, dafür gibt es einen Zusatzbaustein für Interim-Manager oder eine D&O-Versicherung
- Eigene Cyber-Schäden wie Datenwiederherstellung und Betriebsausfall, dafür gibt es die Cyberversicherung
Mehr als Geld
Leistungen, die im Alltag helfen
Passiver Rechtsschutz
Unberechtigte Forderungen abwehren
Der Versicherer prüft jeden Anspruch. Berechtigte Forderungen zahlt er, unberechtigte wehrt er ab, notfalls vor Gericht. Für die Abwehrkosten fällt keine Selbstbeteiligung an, und je Schadenfall werden sie nicht auf die Versicherungssumme angerechnet.
Ihr Honorar
Streit um die Rechnung
Droht ein Kunde mit Schadenersatz und hält deshalb Ihr Honorar zurück, kann der Versicherer die offene Rechnung begleichen, um den Streit zu beenden.
Langfristig
Geschützt, auch später
Unbegrenzte Nachmeldefrist für Vermögensschäden, für Gründer ohne Vorvertrag 6 Monate Rückwärtsdeckung und in den ersten zwei Jahren 15 % Start-up-Nachlass.
Häufige Fragen
Fragen zur Berater-Haftpflicht
Reicht nicht eine Betriebshaftpflicht?
Nein. Die Betriebshaftpflicht zahlt bei Personen- und Sachschäden. Die typischen Schäden aus einer Beratung sind aber reine Vermögensschäden, also Geldverluste ohne vorherigen Personen- oder Sachschaden. Diese sind in der Betriebshaftpflicht ausgeschlossen und nur über die Vermögensschadenhaftpflicht versichert.
Welche Versicherungssumme brauche ich?
Das hängt von Ihren Projekten ab. Viele Auftraggeber und Projektvermittler geben eine Mindestsumme im Vertrag vor, häufig 500.000 € oder 1 Mio. €. Wir schauen uns Ihre Verträge an und empfehlen eine Summe, die zu Ihrem Risiko passt.
Ist auch grobe Fahrlässigkeit versichert?
Ja. Nicht versichert sind nur wissentliche Pflichtverletzungen, also bewusstes Abweichen von Gesetz, Vorschrift oder Kundenanweisung. Auch dann übernimmt der Versicherer die Abwehr, bis das festgestellt ist.
Ich übernehme als Interim-Manager die Geschäftsführung. Bin ich versichert?
Interim-Management ist versichert, solange Sie nicht als Organ bestellt sind. Werden Sie zum Geschäftsführer bestellt, brauchen Sie einen Zusatzbaustein für Interim-Manager oder eine eigene D&O-Versicherung. Sprechen Sie uns vor dem Mandat an.
Was bedeutet „3-fach maximiert“?
Die Versicherungssumme steht pro Schaden einmal zur Verfügung, pro Versicherungsjahr insgesamt dreimal. Bei 500.000 € Vermögensschäden zahlt der Versicherer also bis zu 1,5 Mio. € im Jahr.
Was passiert, wenn mein Umsatz steigt?
Einmal im Jahr fragt der Versicherer Ihren Umsatz ab, danach richtet sich der Beitrag. Melden Sie den Umsatz rechtzeitig, damit keine Nachberechnung nach der nächsthöheren Stufe erfolgt.
Fachlich geprüft von Rainer Epbinder
Inhaber und Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) · Stand: 10/2026
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Rainer Epbinder · Inhaber
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