„Ich habe doch eine GmbH, da hafte ich nicht privat.“ Diesen Satz höre ich oft – und er stimmt nur zur Hälfte. Die GmbH begrenzt die Haftung der Gesellschafter. Geschäftsführer dagegen können sehr wohl persönlich haften, und zwar mit ihrem gesamten Privatvermögen.
Wann Geschäftsführer persönlich haften
Nach § 43 GmbHG müssen Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden. Verletzen sie diese Pflicht, haften sie der Gesellschaft für den entstandenen Schaden. Das Tückische: Im Streitfall muss der Geschäftsführer in der Regel selbst beweisen, dass er sorgfältig gehandelt hat. Typische Fälle aus der Praxis:
- eine Investition ohne ausreichende Prüfung, die sich als Fehlschlag erweist
- versäumte Fristen, etwa bei Steuern oder Sozialabgaben
- fehlende Kontrolle von Mitarbeitern oder Dienstleistern
- Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 15b InsO) oder ein zu spät gestellter Insolvenzantrag (§ 15a InsO)
Solche Ansprüche kommen oft erst Jahre später – nach einem Gesellschafterwechsel, einem Streit oder von einem Insolvenzverwalter.
Was die D&O-Versicherung übernimmt
Die D&O-Versicherung (Directors and Officers) ist eine Vermögensschaden-Haftpflicht für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte. Sie prüft die Ansprüche, wehrt unberechtigte Forderungen ab und zahlt berechtigte. Gerade die Abwehrkosten – Anwälte, Gutachter, Gerichtsverfahren – machen oft den größten Teil aus.
Worauf es beim Vertrag ankommt
- Ausreichende Versicherungssumme, die auch mehrere Verfahren in einem Jahr trägt
- Rückwärtsdeckung für Pflichtverletzungen vor Vertragsbeginn
- Nachhaftung für Ansprüche, die erst nach Vertragsende gemeldet werden
- Sinnvolle Ergänzung: ein Manager-Rechtsschutz für Straf- und Anstellungsvertragsstreitigkeiten
Mein Tipp: Eine D&O ist nicht nur etwas für Konzerne. Gerade in kleinen GmbHs, in denen der Geschäftsführer vieles allein entscheidet, ist sie oft günstiger als gedacht. Sprechen Sie mich an – ich zeige Ihnen, welche Bedingungen im Ernstfall wirklich tragen.



